Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Stellungnahme zum "Gesetz gegen Digitale Gewalt" veröffentlicht

Reference / Update News Hate Speech

Im April 2026 wurde der Referentenentwurf Gesetz gegen Digitale Gewalt (GGDG) veröffentlich. Die ausführliche Kommentierung von Frank Ingenrieth ist nun verfügbar.

TL:DR / Summary

  • Ref-E methodisch undurchsichtig: Der Entwurf bietet leider keine fundierte Analyse der Regelungslücken und abgeleiteten Handlungsbedarfe für die gelisteten Phänomene.
  • Erhebliche Vollzugs- und Praxisdefizite: Zu enge Plattformdefinitionen (GGDG-E), forensisch ungeeignete Datenformate („Textform“) und die Ignoranz technischer Realitäten bei der Identitätsfeststellung gefährden den Opferschutz.
  • Gefahr der Deliktsverlagerung: Ohne Nachbesserung droht statt einer Eindämmung eine bloße inhaltliche (Modus Operandi) und räumliche (Ausweichen auf Messenger/Gaming) Verschiebung digitaler Gewalt.
  • Forderung nach innovativen Instrumenten: Die Stellungnahme verlangt ein straffes 48-Stunden-Gerichtsverfahren, digitale Reichweiten-Sanktionen (Netzwerkrücksetzungen, Monetarisierungsverbote) sowie die Erstattung von Monitoring-Kosten für Betroffene.
  • Fazit: Weg von symbolischen Strafverschärfungen, hin zu prozessualer Schnelligkeit, forensischen Datenstandards und effektiven, reichweitenbezogenen Sanktionsinstrumenten.

Executive Summary

Einordnung, Prämissen und die veränderte Realität digitaler Gewalt

Der vorliegende Referentenentwurf (Ref-E) reagiert folgerichtig auf fundamentale gesellschaftliche Transformationen im virtuellen Raum, die durch veränderte technische Möglichkeiten und Verhaltensweisen geprägt sind. Die Entstehung dieses virtuellen Raums hat neuartige, spezifische Formen der Delinquenz – die sogenannte „digitale Gewalt“ – hervorgebracht. Diese unterscheidet sich in ihrer Phänomenologie grundlegend von analoger Gewalt, da digitale Inhalte durch ihre Ubiquität (Allgegenwärtigkeit) und Dauerhaftigkeit eine erhebliche Intensivierung von Rechtsgutsverletzungen bewirken. Übergriffe im Netz verbleiben nicht isoliert im virtuellen Raum, sondern sind eng mit der analogen Lebenswelt verknüpft und führen zu realen psychischen, sozialen sowie körperlichen Folgen für die Betroffenen.

Gleichzeitig bewegt sich jede staatliche Regulierung in diesem Bereich in einem komplexen verfassungsrechtlichen Spannungsfeld: Der Staat hat zwar die Pflicht, die grundrechtlichen Werte einfachgesetzlich zwischen Privaten zu effektuieren, bleibt jedoch im Rahmen dieses staatlichen Eingreifens selbst streng an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Nicht jeder individuell unliebsame Sachverhalt ist automatisch abstrakt-generell regelungspflichtig oder regelungsberechtigt. Vor diesem Hintergrund widmet sich diese Stellungnahme einer methodischen Analyse und der Aufdeckung potenzieller struktureller Regelungslücken.

Die Stellungnahme geht nicht im Detail auf etwaige Besonderheiten der gesetzgeberischen Kompetenzen ein. Bei der Regulierung von „Diensten der Informationsgesellschaft“ und „Telekommunikationsdiensten“ ist die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers durch das vorrangige Recht des europäischen Binnenmarktes stark limitiert. Gleichzeitig liegt die Zuständigkeit für die Medienregulierung in Deutschland originär bei den Bundesländern und nicht beim Bund. Ein echter ganzheitlicher Ansatz hätte diese abweichenden Kompetenzen transparent ausweisen und eine koordinierte Zusammenarbeit oder ergänzende Beschlussfassungen in den Ländern und europäischen Organen initiieren können.

Der Mangel dieser vorangestellten Gesamtanalyse führt zur methodischen Kritik der Stellungnahme dahingehend, dass sich ungeachtet der Kompetenzen kein Gesamtbild erkennen lässt. Die der Stellungnahme zu entnehmenden Lösungsvorschläge sind indessen erfolgsorientiert und klammern insoweit zunächst die Kompetenzen aus. Es obläge dem Gesetzgeber, die für die jeweiligen Maßnahmen kompetente Ebene künftig zu identifizieren.

Defizite in der methodischen Fundierung und Zielbestimmung

Die systematische Untersuchung offenbart, dass der Ref-E trotz seines explizit proklamierten „ganzheitlichen Anspruchs“ diesem Anspruch wohl nicht gerecht wird. Der Gesetzgeber listet zwar einen breiten Katalog an Phänomenen auf – wie Hate Speech, Doxing, Cyberflashing, Cybergrooming, bildbasierte sexualisierte Gewalt, Cyberstalking und Cybermobbing –, versäumt es jedoch, eine strukturierte Analyse darüber vorzulegen, wo tatsächlich materielle Schutzlücken im Recht existieren und wo lediglich reine Durchsetzungsdefizite vorliegen. Eine solche Analyse ist dem Entwurf allenfalls mittelbar zu entnehmen, da er im Ergebnis nur sehr begrenzt neue strafrechtliche Normen schafft und sich im Wesentlichen auf redaktionelle Konsolidierungen bestehender Schutznormen beschränkt.

Zudem fehlt eine klare Definition und dogmatische Priorisierung der primären gesetzgeberischen Schutzziele. Es wird nicht sauber unterschieden, ob das vorrangige Ziel die präventive Vermeidung künftiger Delikte, die schnelle Beseitigung (Löschung, Sperrung) von Inhalten oder die nachträgliche Sanktionierung der Täter*innen ist. Da je nach Primärziel gänzlich unterschiedliche regulatorische Instrumente zielführend sind, führt dieses methodische Versäumnis zu weitgehenden Fehllenkungen und im Ergebnis geringen Effekten der vorgeschlagenen Regelungen.

Grundlegende Kritik bzgl. des präventiven Ansatz

Aus kriminalpsychologischer und regulatorischer Sicht greift der präventive Ansatz des Ref-E zu kurz. Die Annahme, dass eine bloße Schärfung oder Ergänzung materiell-rechtlicher Sanktionsnormen eine spürbare abstrakte Prävention bewirkt, ist durchaus umstritten. Eine präventive Wirkung entfalten Sanktionen wohl vor allem dann, wenn sie unmittelbar und zeitnah auf die Tat folgen. Für ein effektives, auf Effizienz ausgerichtetes Konzept ist es entscheidend, dass möglichst jedes Einzeldelikt eine schnelle, spürbare Konsequenz nach sich zieht („zügiger Abschluss des Erstverfahrens“), anstelle wenige schwere Delikte mit drakonischen, aber in der Praxis kaum durchsetzbaren Strafen zu belegen. Die Schärfe der Erstsanktion ist dabei sekundär; entscheidend ist das gesellschaftliche Bewusstsein, dass digitale Handlungen konsequent verfolgt werden.

Darüber hinaus klammert der Entwurf die tieferliegenden strukturellen und psychosozialen Ursachen digitaler Gewalt vollständig aus. Phänomene wie die mangelnde Unrechtsbewusstheit bei Kindern und Jugendlichen, persönliche Perspektivlosigkeit, die Nutzung digitaler Räume als Frustrationsventil sowie individuelle Traumata oder destruktive Fehlvorbilder werden im Rahmen des „ganzheitlichen“ Konzepts nicht durch flankierende Maßnahmen der Jugend- und Sozialarbeit adressiert.

Strukturelle Mängel des GGDG-E und verfahrenstechnische Hürden

Der zivilrechtliche Teil des Entwurfs (GGDG-E) offenbart erhebliche praxisferne Einschränkungen, die zu signifikanten Durchsetzungslücken führen.

  • Einschränkung des Geltungsbereichs: Die Beschränkung von folgenschweren Maßnahmen wie Account-Sperren auf „Soziale Netzwerke“ greift zu kurz. Digitale Gewalt findet in erheblichem Maße auch auf Plattformen im beruflichen und professionellen Kontext sowie auf Gaming-Plattformen statt, die von den vorgeschlagenen §§ 1 und 4 GGDG-E unberücksichtigt bleiben. Da das Nutzerkonto auf jeder modernen Online-Plattform von Relevanz ist, sollte das Gesetz gänzlich auf diese einschränkenden Definitionen verzichten.
  • Mängel der Beweissicherung: Das Gesetz sieht für die Verwaltung der gesicherten Informationen durch die Gerichte lediglich die „Textform“ vor, was sich für moderne forensische Untersuchungen als vollkommen ungeeignetes Datenformat erweist. Es fehlen verbindliche Vorgaben für strukturierte, manipulationssichere und maschinenlesbare Datenbereitstellungen.
  • Beweiswürdigungsprobleme bei nachträglicher Manipulation: Löschen oder verändern Täter*innen ihre Inhalte oder Personalien im Nachgang einer Tat, führt die starre Orientierung an einem bloßen „Live-Inhalt“ zum Zeitpunkt der behördlichen Abfrage zu unauflösbaren Widersprüchen zwischen den Beweisen der Betroffenen und den Auskünften des Anbieters. Dies führt im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erheblichen Nachteilen zu Lasten der Opfer digitaler Gewalt, obwohl die Modifikation direkt auf die Manipulation der Täter*innen zurückzuführen ist. Ein effektiver Auskunftsanspruch muss daher zwingend auch verfahrensrelevante Nebeninformationen und Historisierungsdaten (z. B. Reichweitenkonfigurationen, Interaktionsdaten, Änderungshistorien) umfassen.

Ignoranz technischer Realitäten bei der Identitätsfeststellung (§ 2 Abs. 2 GGDG-E)

Die vorgeschlagenen Auskunftsmechanismen basieren auf der praxisfremden Prämisse einer fehlerfreien und eindeutigen Zuordbarkeit digitaler Identitäten. Die Stellungnahme identifiziert zahlreiche Faktoren, die zu einer gravierenden Unzulänglichkeit der Informationen nach § 2 Abs. 2 GGDG-E führen können:

  • Dritt- und Verwandtennutzung: Die Nutzung eines Internetanschlusses durch unbekannte Dritte, Familienmitglieder oder Verwandte erschwert die Täter*innen-Identifikation.
  • Account-Hacking: Das unbefugte Kapern oder Hacken von legitimen Nutzerkonten wird prozessual nicht adäquat abgefangen.
  • Fehlerhafte Zeitstempel und IP-Übertragungsfehler: Die automatisierte Abfrage von IP-Adressen kann unter asynchronen Aktualisierungsverzögerungen in den Zuweisungsdatenbanken der Internetzugangsanbieter sowie unter fehlerhaften Zeitstempeln bei den Diensteanbietern leiden. Schon minimale Abweichungen führen zur Zuordnung völlig unbeteiligter Personen.
  • Identitätsdiebstahl und Fake-Accounts: Das gezielte Agieren unter falschem Namen oder mittels gefälschter Profile hebelt die einfache Abfrage gespeicherter Personalien aus.

Um diesen Mängeln zu begegnen, bedarf es engmaschigerer Verfahren. Die gerichtliche Sicherung und Identitätsfeststellung sollte innerhalb eines straffen, maximal 48 Stunden umfassenden Gesamtverfahrens direkt über die Gerichte abgewickelt werden, anstatt Anbieter zu „Schutzpatronen der Rechtsstaatlichkeit“ zu stilisieren und mit unnötigen Rechtsmitteln auszustatten.

Kritik an eingeschränkten strafrechtlichen Tatbeständen am Beispiel des § 202e StGB-E

Die im Ref-E vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als lückenhaft und inkonsequent. Am Beispiel des neuen Tatbestands der unbefugten digitalen Überwachung (§ 202e StGB-E), der den Einsatz von Stalking-Software und Spionage-Apps sanktionieren soll, zeigt sich eine fundamentale Schutzlücke. Die Norm enthält restriktive Tatbestandsmerkmale, wie das Erfordernis einer „ständigen“ Überwachung, was zu erheblichen Auslegungszweifeln im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot führt und massives Umgehungspotenzial eröffnet. Wer eine Person engmaschig, aber mit bewussten Unterbrechungen überwacht, bliebe straffrei, obwohl der psychische Überwachungsdruck und die Einschränkung der freien Lebensführung der Betroffenen identisch sind.

Die Stellungnahme legt daher einen modifizierten Formulierungsvorschlag vor: Die Strafbarkeit sollte primär an die Unbefugtheit der Überwachungshandlung und den gezielten Einsatz von Informations- oder Kommunikationstechnik anknüpfen. Zudem wird eine gesetzliche Vermutungswirkungen und Regelbeispiele vorgeschlagen.

Differenzierter Umgang mit Anonymität, KI-Bots und innovative Sanktionsinstrumente

Ein zukunftsfähiges Gesetz gegen digitale Gewalt darf die zunehmende Automatisierung durch KI-Bots und anonyme Netzwerke nicht ignorieren. Da klassische, nachträgliche Sanktionsmechanismen bei vollständig anonymen Profilen oder automatisierten Bots in der Regel ins Leere laufen, schlägt die Stellungnahme ein Konzept vor, das die zur Verfügung stehenden Maßnahmen anhand der Anonymität des Nutzerkontos abstuft.

Je höher der Grad der Anonymität eines Profils ist, desto niedriger müssen die Hürden für Unmittelbarkeitsautomatismen (Inhalts- und Account-Sperren) angesetzt werden.

Der Kanon der rechtlichen Anordnungen muss dafür um strukturell wirksame Maßnahmen erweitert werden:

  • Sperrung von Geldflüssen: Konten, die rechtswidrige Inhalte verbreiten und monetarisieren, müssen durch die Sperrung der damit verknüpften Finanzströme ausgetrocknet werden.
  • Rücksetzung digitaler Netzwerke: Da die Breitenwirkung digitaler Gewalt zwingend auf der Existenz eines Multiplikationsnetzwerks beruht, sollte gerichtlich die Löschung von Accounts und die vollständige Rücksetzung des Netzwerks (Follower*innen, Kontakte, Freunde) angeordnet werden können. Dies bricht die Verbreitungsmacht künftiger rechtswidriger Inhalte und korrigiert die auf Online-Plattformen erfolgte Gewichtung im Rahmen der Feed-Algorithmen.
  • Untersagung algorithmischer Empfehlungen: Plattformbetreibern muss gerichtlich untersagt werden können, die betroffenen Inhalte über ihre internen Empfehlungsalgorithmen weiterzuverbreiten. Dies erhöht den Aufwand für den Betrieb von Bot-Netzwerken signifikant.

Verlagerung der Tatorte und Tatformen

Infolge der unnötigen definitorischen Einschränkungen, Unklarheiten und der mangelnden methodischen Verknüpfung zwischen analoger und digitaler Welt erweist sich der Ref-E an vielen Stellen selbst als „Geburtshelfer“ für neue Delinquenzphänomene. Ein zukunftsfähiger und ganzheitlicher Ansatz müsste den logischen Grundsatz etablieren, dass eine strafbewehrte Handlung unabhängig vom gewählten Medium identisch bewertet wird und regulatorische Anpassungen sich primär an den spezifischen Besonderheiten digitaler Kommunikation – wie der Verbreitungsgeschwindigkeit, Reichweite und verringerten Reversibilität – ausrichten. Da der Ref-E diese systematische Harmonisierung versäumt und bestehende Erkenntnisdefizite sowie verfahrenstechnische Verzögerungen ungelöst lässt, steht zu befürchten, dass die vorgeschlagenen Regelungen zu keiner nachhaltigen Eindämmung, sondern lediglich zu einer inhaltlichen und räumlichen Verlagerung digitaler Gewalt führen:

  • Inhaltliche Verlagerung (Anpassung des modus operandi): Da die im Entwurf vorgesehenen Effizienz- und Effektivitätsgewinne des GGDG-E starr an eng umgrenzte Katalogtaten gekoppelt sind, wird für potenzielle Täter*innen ein erheblicher Anreiz geschaffen, ihre Verhaltensmuster gezielt anzupassen. Durch das bewusste Ausnutzen verbleibender Regelungs- und Durchsetzungslücken können Schutzmechanismen systematisch umgangen werden, wodurch der beabsichtigte Opferschutz im Ergebnis ins Leere läuft.

  • Räumliche Verlagerung (Ausweichen auf alternative Plattformen und Infrastrukturen): Durch die sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung folgenschwerer zivilrechtlicher Maßnahmen (wie Account-Sperren) auf klassische „Soziale Netzwerke“ verlagert sich das Tatgeschehen absehbar auf professionelle Plattformen, Messenger-Dienste oder Gaming-Netzwerke, die vom Schutzbereich der §§ 1 und 4 GGDG-E unberücksichtigt bleiben. Zudem nutzen professionell agierende Täter*innen zunehmend Proxy- oder VPN-Dienste, um ihre Nachverfolgbarkeit einzuschränken und ein Profiling zu vermeiden. Da der Entwurf es versäumt, derartige Intermediäre und Dienstketten konsequent als Adressaten gerichtlicher Auskunftsanordnungen einzubeziehen, droht eine vollständige Verschiebung der Tathandlungen in nach dem GGDG-E regulatorisch unzugängliche Räume.

In beiden Dimensionen dieser Ausweichbewegungen steht zu befürchten, dass der Schutzeffekt für die Betroffenen vollständig ausbleibt oder sich zumindest drastisch verringert. Mithin wird sich die dem ganzheitlichen Ansatz des Ref-E innewohnende Hoffnung, die fortschreitende „Verrohungstendenz“ virtueller Räume wirksam auszubremsen oder gar umzukehren, ohne eine fundamentale Überarbeitung dieser strukturellen Lücken nicht zeitnah erfüllen.

Defizite im Opferschutz: Prozessuale Beschleunigung, finanzielle Risikominimierung und innovative Sanktionsinstrumente

Um das proklamierte Ziel eines effektiven Präventivkonzepts zu erreichen, greift der Referentenentwurf prozessual und sanktionsrechtlich zu kurz. Aus kriminalpsychologischer Sicht erfordert Abschreckung vor allem Schnelligkeit und Konsequenz. Daher fordert die Stellungnahme die Verpflichtung von Plattformanbietern zu vollautomatisierten Verfahren zur Beweissicherung und Identitätsextraktion. Dieses Erstverfahren ist durch engmaschige Fristen zu beschleunigen: Eine Informationsweiterleitung an Nutzer*innen muss binnen 24 Stunden erfolgen, die Rückmeldefrist zur Inhaltsverteidigung ist auf 72 Stunden zu begrenzen, und das gerichtliche Identitätsfeststellungsverfahren darf insgesamt maximal 48 Stunden umfassen.

Um echte strukturelle Wirkkraft zu entfalten, muss zudem der bloße Fokus auf Account-Sperren durch eine massive Erweiterung des gerichtlichen Anordnungskanons durchbrochen werden:

  • Dies betrifft etwa die gezielte Unterbindung von Finanzströmen zur Austrocknung der Täter-Monetarisierung, die Rücksetzung digitaler Netzwerke oder die algorithmische Verbreitungsmacht künftiger Inhalte zu reduzieren. 

  • Im Bereich der Strafvollstreckung regt die Stellungnahme an, das präventive Potenzial, dass bereits von Bewährungsweisungen gemäß § 56c StGB bekannt ist, konsequent auszuschöpfen, festzuschreiben und weiterzuentwickeln. (Wiederholungs-)Tätern kann die Nutzung bestimmter Plattformkategorien oder ein unbeaufsichtigter Internetzugang untersagt werden.

Im Rahmen finanzieller Wirkkraft, wird eine Optimierung der Verfahrenskosten aneregt. Angesichts der Ubiquität und Dauerhaftigkeit digitaler Gewalt verlangt die Stellungnahme zudem eine klarstellende Norm zum Ersatz von Folgeschäden: Täter*innen sollte verpflichtet werden, die Kosten für professionelle Monitoring-Services zu erstatten. Nur so kann eine Sekundärverbreitung (auch im Darknet) wirksam unterbunden werden, ohne Betroffene im Wege der Eigenrecherche einer permanenten Retraumatisierung auszusetzen.

Strukturell sollte diese Rechtsdurchsetzung durch spezialisierte Ermittlungseinheiten und Schwerpunktstaatsanwaltschaften flankiert sowie die unzureichende ‚Textform‘ durch forensisch verwertbare, maschinenlesbare Datenstandards ersetzt werden

Fazit und Kernempfehlungen

Der vorliegende Referentenentwurf bedarf einer fundamentalen materiell-rechtlichen und prozessualen Überarbeitung. Um digitale Gewalt wirksam und nachhaltig zu bekämpfen, muss der Gesetzgeber von rein symbolischen Strafverschärfungen Abstand nehmen. Stattdessen müssen die prozessuale Schnelligkeit, forensisch verwertbare Datenstandards, plattformübergreifende Geltungsbereiche sowie reichweitenbezogene Sanktionsinstrumente (Netzwerkrücksetzungen und Monetarisierungsverbote) in den Mittelpunkt gestellt werden. Ohne diese Präzisierungen droht das Gesetz zu einem stumpfen Schwert im Kampf gegen die dynamischen Phänomene digitaler Gewalt zu werden.